(GKG)
Gerichtskostengesetz

Ausfertigungsdatum: 05.05.2004


§ 27 GKG Bußgeldsachen

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.