(GGArt104aAbs4SLG)
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland

Ausfertigungsdatum: 20.12.1984


§ 3 GGArt104aAbs4SLG

Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 2 stehen.