(GGArt104aAbs4SLG)
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland

Ausfertigungsdatum: 20.12.1984


§ 1 GGArt104aAbs4SLG

Der Bund gewährt dem Saarland Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung seiner Wirtschaftskraft in Höhe von insgesamt 300.000.000 Deutsche Mark. Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1985 bis 1987 in Jahresbeträgen von 100.000.000 Deutsche Mark gewährt.