(GG)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Ausfertigungsdatum: 23.05.1949


Art 112 GG

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.