Ergeben die Untersuchungen nach § 30 Absatz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, so dürfen aus der betroffenen Hühnerbrüterei oder, im Falle einer Hühnerbrüterei mit jeweils lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter
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Eintagsküken nur zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken und
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Eier nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
verbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen unbebrütete Eier
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unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung oder
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unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
verbracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einem Hühneraufzuchtbetrieb mit der Maßgabe entsprechend, dass zusätzlich Eintagsküken in einen Hühnerzuchtbetrieb verbracht werden dürfen, soweit sichergestellt ist, dass die Küken in diesem Betrieb nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft werden.