(1) Die Maßnahmen nach den §§ 9 und 11 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist.
    
        (2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit 
        
            - 1.
- 
                alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind und 
- 2.
- 
                eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist. 
        In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit 
        
            - 1.
- 
                
                    alle Hühner 
                     
                        - a)
- 
                            nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft, 
- b)
- 
                            in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung umgestallt und 
- c)
- 
                            frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und 
 
- 2.
- 
                alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt 
        worden sind.
    
    
(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 10 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.