(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
-
Hühnerzuchtbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
- 2.
-
Hühneraufzuchtbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Konsumeierproduktion gehalten werden;
- 3.
-
Legehennenbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden;
- 4.
-
Hähnchenmastbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;
- 5.
-
Hühnerbrüterei:ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken erbrütet werden;
- 5a.
-
Putenzuchtbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
- 5b.
-
Putenmastbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;
- 5c.
-
Putenbrüterei:ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken erbrütet werden;
- 6.
-
Untersuchungseinrichtung:eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der
Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die
- a)
-
nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
- b)
-
nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
benannt ist;
- 7.
-
Salmonellen der Kategorie 1:Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, jeweils ausgenommen Impfstämme;
- 8.
-
Salmonellen der Kategorie 2:Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme;
- 9.
-
Betriebsabteilung:ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner oder Puten einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
-
eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine amtliche Untersuchung festgestellt worden ist;
- 2.
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ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebseigene Untersuchung festgestellt worden ist.