(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 
        
            - 1.
- 
                Hühnerzuchtbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden; 
- 2.
- 
                Hühneraufzuchtbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Konsumeierproduktion gehalten werden; 
- 3.
- 
                Legehennenbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden; 
- 4.
- 
                Hähnchenmastbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden; 
- 5.
- 
                Hühnerbrüterei:ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken erbrütet werden; 
- 5a.
- 
                Putenzuchtbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden; 
- 5b.
- 
                Putenmastbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden; 
- 5c.
- 
                Putenbrüterei:ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken erbrütet werden; 
- 6.
- 
                
                    Untersuchungseinrichtung:eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der  Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die 
                     
                        - a)
- 
                            nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder 
- b)
- 
                            nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 
 
                    benannt ist;
                 
- 7.
- 
                Salmonellen der Kategorie 1:Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, jeweils ausgenommen Impfstämme; 
- 8.
- 
                Salmonellen der Kategorie 2:Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme; 
- 9.
- 
                Betriebsabteilung:ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner oder Puten einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden. 
        (2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 
        
            - 1.
- 
                eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine amtliche Untersuchung festgestellt worden ist; 
- 2.
- 
                ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebseigene Untersuchung festgestellt worden ist.