(GewO)
Gewerbeordnung

Ausfertigungsdatum: 21.06.1869


§ 45 GewO Stellvertreter

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.