(GewO)
Gewerbeordnung

Ausfertigungsdatum: 21.06.1869


§ 161 GewO Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen.