(GewO)
Gewerbeordnung

Ausfertigungsdatum: 21.06.1869


§ 155a GewO Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.