Ausfertigungsdatum: 21.06.1869
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.