Gewebegesetz (GewebeG)
Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen


Ausfertigungsdatum: 20.07.2007

(XXXX) Art 1 bis Art 6

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Art 7 Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes in der vom 1. August 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Art 7a Erfahrungsbericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle vier Jahre, erstmals bis zum 1. August 2010 über die Situation der Versorgung der Bevölkerung mit Gewebe und Gewebezubereitungen.


Art 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.