Ausfertigungsdatum: 21.07.2011
(1) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind jeweils gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.