Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung (GesundKostV)
Verordnung über Kosten für bestimmte Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes

Ausfertigungsdatum: 29.04.1996


§ 5 GesundKostV

(1) Für die Prüfung der Diäteignung diätetischer Lebensmittel nach § 4a der Diätverordnung beträgt die Gebühr 3.000 DM.

(2) Bei der Prüfung eines diätetischen Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist (§ 4a Abs. 2 der Diätverordnung), kann die Gebühr nach Absatz 1 bis auf 150 DM ermäßigt werden.