(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 
        
            - 1.
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                Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten, 
- 2.
- 
                Bauausführung und Bauüberwachung. 
        (2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten" können geprüft werden: 
        
            - 1.
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                Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung, 
- 2.
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                Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Rohren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung, 
- 3.
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                Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbauteilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von Kupplungen und Trägerklemmen, 
- 4.
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                Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerätezustandes, 
- 5.
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                Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermitteln, insbesondere das Setzen und Prüfen von Dübeln. 
        (3) Im Prüfungsfach "Bauausführung und Bauüberwachung" können geprüft werden: 
        
            - 1.
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                Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten anhand von Checklisten, 
- 2.
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                Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung von Änderungen gegenüber Planunterlagen und deren Begründung, 
- 3.
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                Fertigkeiten in der Bedienung einfacher Vermessungsgeräte, 
- 4.
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                Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebungen, Seitenschutz und Belag, 
- 5.
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                Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbildungen und Zugängen zu Arbeitsflächen, 
- 6.
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                Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinleitungskonstruktionen in Verankerungen. 
(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.