(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen.
    
        (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen: 
        
            - 1.
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                Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen; 
- 2.
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                Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel; 
- 3.
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                Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten; 
- 4.
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                Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen; 
- 5.
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                Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau; 
- 6.
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                Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen. 
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer.