(GerüstbPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

Ausfertigungsdatum: 14.11.1978


§ 1 GerüstbPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen:

1.
Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen;
2.
Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel;
3.
Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten;
4.
Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen;
5.
Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau;
6.
Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer.