(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 270;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
-
Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, angemessene arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen sicherzustellen. Diese umfassen die in den §§ 8 und 12 Abs. 2a der
Biostoffverordnung sowie die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Regelungen und Maßnahmen.
- 2.
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Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5.
- 3.
-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben.