Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

Ausfertigungsdatum: 07.04.2008


§ 4 GenTPflEV Anpassungspflicht

Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbauflächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen entsprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht eingegangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen.