Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen

Ausfertigungsdatum: 07.04.2008


§ 2 GenTPflEV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,
2.
benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,
3.
Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,
4.
Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.