Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
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Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,
- 2.
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benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,
- 3.
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Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,
- 4.
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Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.