Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
Verordnung über das Genossenschaftsregister

Ausfertigungsdatum: 11.07.1889


§ 24 GenRegV Berichtigung von Schreibfehlern

Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung erfolgt in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise.