Genossenschaftsgesetz (GenG)
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Ausfertigungsdatum: 01.05.1889


§ 18 GenG Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.