Genossenschaftsgesetz (GenG)
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Ausfertigungsdatum: 01.05.1889


§ 101 GenG Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.