Geigenbauermeisterverordnung (GeigbMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Geigenbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 26.01.1998


§ 8 GeigbMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.