(1) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten, insbesondere von Geigen, Bratschen, Celli, Kontrabässen und Gamben.
(2) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere ihrer Herstellung,
- 2.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 3.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
- 5.
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Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
- 6.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,
- 7.
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Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
- 8.
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Kenntnisse der Möglichkeiten zur klanglichen und spieltechnischen Beeinflussung von Streichinstrumenten,
- 9.
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Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten,
- 10.
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Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten,
- 11.
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Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichbögen,
- 12.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
- 13.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
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Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie Anfertigen von Schablonen und Zulagen,
- 15.
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Auswählen, Zuschneiden, Lagern und Messen der Hölzer,
- 16.
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Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Hobeln, Biegen und Schneiden,
- 17.
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Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen und Kleben,
- 18.
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Fugen, Abrichten sowie Ausarbeitung der Wölbung, insbesondere Stechen, Hobeln und Putzen,
- 19.
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Ausschneiden der F-Löcher sowie Anpassen und Anleimen des Baßbalkens,
- 20.
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Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und Schnitzen,
- 21.
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Zusammenbauen des Instrumentes,
- 22.
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Herstellen und Anbringen von Einlagen,
- 23.
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manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Schleifen, Grundieren, Lackieren und Polieren,
- 24.
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Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes,
- 25.
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Anfertigen und Aufpassen des Steges,
- 26.
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Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes,
- 27.
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Anbringen von Mechaniken und Einpassen von Wirbeln,
- 28.
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Beziehen, Stimmen und Anspielen,
- 29.
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Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten,
- 30.
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Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.