(1) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
        Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten, insbesondere von Geigen, Bratschen, Celli, Kontrabässen und Gamben.
    
    
        (2) Dem Geigenbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
- 
                Kenntnisse der Streichinstrumente, insbesondere ihrer Herstellung, 
- 2.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, 
- 3.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen, 
- 4.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde, 
- 5.
- 
                Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, 
- 6.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik, 
- 7.
- 
                Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen, 
- 8.
- 
                Kenntnisse der Möglichkeiten zur klanglichen und spieltechnischen Beeinflussung von Streichinstrumenten, 
- 9.
- 
                Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Streichinstrumenten, 
- 10.
- 
                Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Saiten, 
- 11.
- 
                Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichbögen, 
- 12.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, 
- 13.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 
- 14.
- 
                Entwerfen und Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen sowie Anfertigen von Schablonen und Zulagen, 
- 15.
- 
                Auswählen, Zuschneiden, Lagern und Messen der Hölzer, 
- 16.
- 
                Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Hobeln, Biegen und Schneiden, 
- 17.
- 
                Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Fugen, Leimen und Kleben, 
- 18.
- 
                Fugen, Abrichten sowie Ausarbeitung der Wölbung, insbesondere Stechen, Hobeln und Putzen, 
- 19.
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                Ausschneiden der F-Löcher sowie Anpassen und Anleimen des Baßbalkens, 
- 20.
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                Anfertigen des Halses, insbesondere Ausstechen und Schnitzen, 
- 21.
- 
                Zusammenbauen des Instrumentes, 
- 22.
- 
                Herstellen und Anbringen von Einlagen, 
- 23.
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                manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Schleifen, Grundieren, Lackieren und Polieren, 
- 24.
- 
                Anfertigen und Einsetzen des Stimmstockes, 
- 25.
- 
                Anfertigen und Aufpassen des Steges, 
- 26.
- 
                Zurichten und Aufbringen des Griffbrettes, 
- 27.
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                Anbringen von Mechaniken und Einpassen von Wirbeln, 
- 28.
- 
                Beziehen, Stimmen und Anspielen, 
- 29.
- 
                Pflegen und Instandhalten von Streichinstrumenten, 
- 30.
- 
                Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.