Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit 
        
            - 1.
- 
                sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und 
- 2.
- 
                die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten werden. 
        Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.