Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 dürfen 
        
            - 1.
- 
                
                    tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen 
                     
                        - a)
- 
                            des Anhangs IV, 
- b)
- 
                            des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B, 
- c)
- 
                            des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und 
- d)
- 
                            des Anhangs XIII Kapitel II Nummer 3 und 4 
 
                    der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die Verarbeitung erfüllen,
                 
- 2.
- 
                von Geflügel oder Federwild stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk, 
- 3.
- 
                von Geflügel oder Federwild stammende Federn und Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperrbezirk, 
- 4.
- 
                
                    tierische Nebenprodukte 
                     
                        - a)
- 
                            zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder 
- b)
- 
                            in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung nach § 22 Absatz 1 oder 2 angefallen sind, 
 
- 5.
- 
                Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 
        verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nummer 3 hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.