(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen
- 1.
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aus einem Bestand im Inland in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im Sperrbezirk,
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aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland, soweit
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im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
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die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für die Bestimmungsbrüterei zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
- c)
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sichergestellt ist, dass
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die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,
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die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
- cc)
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die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden und
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die Brüterei amtlich überwacht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
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in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
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in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
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zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verbracht werden.