Gefangenen-Beitragsverordnung (GefBeitrV 1998)
Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene

Ausfertigungsdatum: 03.03.1998


§ 2 GefBeitrV 1998 Zahlungsweise und -verfahren

Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in dem die Beitragsansprüche entstanden sind. Bis zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres werden angemessene Abschläge auf die in dem Kalendervierteljahr entstehenden Beitragsansprüche geleistet. Beiträge und Abschläge sind an die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Stelle zu zahlen. Zum Fälligkeitstermin übermitteln die Länder der von der Bundesagentur für Arbeit bestimmten Stelle eine Abrechnung über die fälligen Beiträge und die geleisteten Zahlungen.