(GebrMG)
Gebrauchsmustergesetz

Ausfertigungsdatum: 05.05.1936


§ 25b GebrMG

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.