(GebrMG)
Gebrauchsmustergesetz

Ausfertigungsdatum: 05.05.1936


§ 2 GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
3.
Verfahren.