(GebrMG)
Gebrauchsmustergesetz

Ausfertigungsdatum: 05.05.1936


§ 16 GebrMG

Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.