(GebrMG)
Gebrauchsmustergesetz

Ausfertigungsdatum: 05.05.1936


§ 14 GebrMG

Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.