(GebrMG)
Gebrauchsmustergesetz

Ausfertigungsdatum: 05.05.1936


§ 12a GebrMG

Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen.