(GebReinigAusbV 1999)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin

Ausfertigungsdatum: 21.04.1999


Anlage GebReinigAusbV 1999 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 800 - 803)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungs-bereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme , Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben (§ 3 Nr. 5)a)Ziel des Arbeitsauftrags erkennen, Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen4   
b)Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden
c)Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, ermitteln und diese bereitstellen
d)Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
e)Arbeitsschritte festlegen, Einsatz von Arbeitsmitteln und Sicherungsmaßnahmen planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen 4  
f)Arbeitsunterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Richtlinien und Verordnungen
g)chemische und physikalische Belastbarkeit von Bauteilen beurteilen   2
h)Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden
6Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 3 Nr. 6)a)Oberflächenverschmutzungen und Oberflächenveränderungen feststellen4   
b)Gefahrstoffe erkennen, Kennzeichnung beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen
c)Oberflächenbehandlungs-mittel, insbesondere Reinigungs-, Desinfektionsund Pflegemittel, prüfen, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten
d)Oberflächenbehandlungs-mittel einzeln und in Kombination mit Desinfektionsmitteln dosieren 3  
e)Entsorgung von Schmutzflotten und Gefahrstoffen veranlassen   2
7Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassaden-befahranlagen (§ 3 Nr. 7)a)Leitern aufstellen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen2   
b)Absturzsicherungen anwenden, insbesondere Auffanggurte
c)Fassadenbefahranlagen und Hubarbeitsbühnen einsetzen   4
d)Betriebssicherheit beurteilen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen
8Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen (§ 3 Nr. 8)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen und bereitstellen2   
b)Geräte und Maschinen rüsten und einsetzen 4  
c)Zubehörteile auswählen und einsetzen
d)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen
e)Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten  3 
f)Störungen feststellen und melden
9Ausführen von Reinigungs-, Des- infektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten (§ 3 Nr. 9)a)Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen hinsichtlich der Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten beurteilen2   
b)manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen19   
c)Gebäudeinnenreinigungs-arbeiten ausführen19   
d)Verschmutzungen und Veränderungen von Oberflächen beurteilen und dokumentieren 15  
e)Oberflächen und Materialien unterscheiden und hinsichtlich der Behandlungsmaßnahmen beurteilen
f)Bauschlußreinigung ausführen
g)Glasreinigungsarbeiten ausführen
h)textile Raumausstattung reinigen  19 
i)Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen reinigen
k)maschinelle Pflegearbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen
l)Industriereinigungsarbeiten ausführen   24
m)Fassaden reinigen
n)Reinigungsarbeiten in Gesundheitseinrichtungen ausführen, insbesondere in Krankenhäusern
o)Verkehrsmittel reinigen
p)manuelle und maschinelle Konservierungsarbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen
q)Desinfektionsarbeiten unter Beachtung der besonderen rechtlichen Bestimmungen ausführen
10Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen (§ 3 Nr. 10)a)Verkehrsleiteinrichtungen sowie Lichtquellen und Absperrungen aufstellen   6
b)Verkehrseinrichtungen reinigen und Pflegemaßnahmen durchführen
c)Mängel und Schäden an Verkehrseinrichtungen melden
d)Verkehrs- und Freiflächenreinigungsarbeiten ausführen
11Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination (§ 3 Nr. 11)a)Maßnahmen zur Hygiene sowie zur Schädlingsbekämpfung und Dekontamination im Bereich des Gesundheitsund Vorratsschutzes beurteilen   11
b)Sicherungsmaßnahmen durchführen, Schutzausrüstungen anlegen
c)Hygienemaßnahmen durchführen
d)folgende vorbeugende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes durchführen:
 - vorbereitende Reinigungsarbeiten
 - Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen sowie
 - Kontrollieren des Anwendungserfolges
e)Dekontaminationsmaßnahmen durchführen
f)kontaminierte Stoffe für die Entsorgung vorbereiten
12Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 12)a)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen  4 
b)ausgeführte Arbeiten anhand der Vorgaben prüfen, Arbeitsbericht erstellen und Maßnahmen dokumentieren   3
c)Aufmaß anfertigen und Leistung berechnen

Zur Grundlegung oder Vertiefung sollen von den oben aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen in geeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden:
1.
im ersten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 6 Buchstaben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse;
2.
im zweiten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 8 Buchstaben b, c und e sowie laufender Nummer 9 Buchstaben d, e, h und k aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse;
3.
im dritten Ausbildungsjahr während zwei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 9 Buchstaben m und q sowie laufender Nummer 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Die Handwerkskammer läßt auf Antrag des Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Satz 1 bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse in gleicher Weise im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.