Ausfertigungsdatum: 21.04.1999
(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 800 - 803)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungs-bereich beitragen, insbesondere | |||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||||
5 | Auftragsübernahme , Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben (§ 3 Nr. 5) | a) | Ziel des Arbeitsauftrags erkennen, Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen | 4 | |||
b) | Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden | ||||||
c) | Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, ermitteln und diese bereitstellen | ||||||
d) | Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen | ||||||
e) | Arbeitsschritte festlegen, Einsatz von Arbeitsmitteln und Sicherungsmaßnahmen planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen | 4 | |||||
f) | Arbeitsunterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Richtlinien und Verordnungen | ||||||
g) | chemische und physikalische Belastbarkeit von Bauteilen beurteilen | 2 | |||||
h) | Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden | ||||||
6 | Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 3 Nr. 6) | a) | Oberflächenverschmutzungen und Oberflächenveränderungen feststellen | 4 | |||
b) | Gefahrstoffe erkennen, Kennzeichnung beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen | ||||||
c) | Oberflächenbehandlungs-mittel, insbesondere Reinigungs-, Desinfektionsund Pflegemittel, prüfen, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten | ||||||
d) | Oberflächenbehandlungs-mittel einzeln und in Kombination mit Desinfektionsmitteln dosieren | 3 | |||||
e) | Entsorgung von Schmutzflotten und Gefahrstoffen veranlassen | 2 | |||||
7 | Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassaden-befahranlagen (§ 3 Nr. 7) | a) | Leitern aufstellen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen | 2 | |||
b) | Absturzsicherungen anwenden, insbesondere Auffanggurte | ||||||
c) | Fassadenbefahranlagen und Hubarbeitsbühnen einsetzen | 4 | |||||
d) | Betriebssicherheit beurteilen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen | ||||||
8 | Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen (§ 3 Nr. 8) | a) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen und bereitstellen | 2 | |||
b) | Geräte und Maschinen rüsten und einsetzen | 4 | |||||
c) | Zubehörteile auswählen und einsetzen | ||||||
d) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen | ||||||
e) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten | 3 | |||||
f) | Störungen feststellen und melden | ||||||
9 | Ausführen von Reinigungs-, Des- infektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten (§ 3 Nr. 9) | a) | Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen hinsichtlich der Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten beurteilen | 2 | |||
b) | manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen | 19 | |||||
c) | Gebäudeinnenreinigungs-arbeiten ausführen | 19 | |||||
d) | Verschmutzungen und Veränderungen von Oberflächen beurteilen und dokumentieren | 15 | |||||
e) | Oberflächen und Materialien unterscheiden und hinsichtlich der Behandlungsmaßnahmen beurteilen | ||||||
f) | Bauschlußreinigung ausführen | ||||||
g) | Glasreinigungsarbeiten ausführen | ||||||
h) | textile Raumausstattung reinigen | 19 | |||||
i) | Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen reinigen | ||||||
k) | maschinelle Pflegearbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen | ||||||
l) | Industriereinigungsarbeiten ausführen | 24 | |||||
m) | Fassaden reinigen | ||||||
n) | Reinigungsarbeiten in Gesundheitseinrichtungen ausführen, insbesondere in Krankenhäusern | ||||||
o) | Verkehrsmittel reinigen | ||||||
p) | manuelle und maschinelle Konservierungsarbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen | ||||||
q) | Desinfektionsarbeiten unter Beachtung der besonderen rechtlichen Bestimmungen ausführen | ||||||
10 | Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen (§ 3 Nr. 10) | a) | Verkehrsleiteinrichtungen sowie Lichtquellen und Absperrungen aufstellen | 6 | |||
b) | Verkehrseinrichtungen reinigen und Pflegemaßnahmen durchführen | ||||||
c) | Mängel und Schäden an Verkehrseinrichtungen melden | ||||||
d) | Verkehrs- und Freiflächenreinigungsarbeiten ausführen | ||||||
11 | Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination (§ 3 Nr. 11) | a) | Maßnahmen zur Hygiene sowie zur Schädlingsbekämpfung und Dekontamination im Bereich des Gesundheitsund Vorratsschutzes beurteilen | 11 | |||
b) | Sicherungsmaßnahmen durchführen, Schutzausrüstungen anlegen | ||||||
c) | Hygienemaßnahmen durchführen | ||||||
d) | folgende vorbeugende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes durchführen: | ||||||
- vorbereitende Reinigungsarbeiten | |||||||
- Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen sowie | |||||||
- Kontrollieren des Anwendungserfolges | |||||||
e) | Dekontaminationsmaßnahmen durchführen | ||||||
f) | kontaminierte Stoffe für die Entsorgung vorbereiten | ||||||
12 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 12) | a) | qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen | 4 | |||
b) | ausgeführte Arbeiten anhand der Vorgaben prüfen, Arbeitsbericht erstellen und Maßnahmen dokumentieren | 3 | |||||
c) | Aufmaß anfertigen und Leistung berechnen |