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- Die Bundesrepublik Deutschland
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und
die Deutsche Demokratische Republik,
eingedenk des bei der Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zum Ausdruck gebrachten Wunsches zur Herstellung der staatlichen Einheit nach Artikel 23 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
in dem Willen, als wichtigen Schritt zur Herstellung der deutschen Einheit die Wahl des Deutschen Bundestages durch das ganze deutsche Volk vorzubereiten,
unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Wahl des deutschen Bundestages in dem nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Zeitraum stattzufinden hat,
in dem Wunsch, daß die bevorstehende Wahl als gesamtdeutsche Wahl aufgrund eines einheitlichen Wahlrechts durchgeführt wird und deshalb der Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstreckt werden sollte,
in dem Bewußtsein, daß hierbei Änderungen und Anpassungen des Bundeswahlgesetzes erforderlich sind,
sind übereingekommen, einen Vertrag über die Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen: