Grundbuchverfügung (GBVfg)
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Ausfertigungsdatum: 08.08.1935


§ 76 GBVfg Äußere Form der Eintragung

Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III. § 63 Satz 3 bleibt unberührt.