Grundbuchverfügung (GBVfg)
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Ausfertigungsdatum: 08.08.1935


§ 55 GBVfg

(1) Das Erbbaugrundbuchblatt erhält die nächste fortlaufende Nummer des Grundbuchs, in dem das belastete Grundstück verzeichnet ist.

(2) In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch" zu setzen.