Ausfertigungsdatum: 08.08.1935
(1) Sind nur das Bestandsverzeichnis oder einzelne Abteilungen des Grundbuchblatts unübersichtlich geworden, so können sie für sich allein neu gefaßt werden, falls dieser Teil des Grundbuchblatts hierfür genügend Raum bietet.
(2a) § 29 ist entsprechend anzuwenden.
(2b) Der neu zu fassende Teil des Grundbuchblatts ist durch einen quer über beide Seiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzuschließen und darunter der Vermerk zu setzen: "Wegen Unübersichtlichkeit neugefaßt". Die über dem Doppelstrich stehenden Eintragungen sind rot zu durchkreuzen.
(2c) § 30 Abs. 1 Buchstaben c, d, e, g, und i sind entsprechend anzuwenden, Buchstabe c jedoch mit Ausnahme seines Satzes 3.
(2e) Die nicht neu gefaßten Teile des Grundbuchblatts bleiben unverändert.