Grundbuchverfügung (GBVfg)
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Ausfertigungsdatum: 08.08.1935


§ 112 GBVfg

Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehene und unterschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.