(GBO)
Grundbuchordnung

Ausfertigungsdatum: 24.03.1897


§ 54 GBO

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.