(GBO)
Grundbuchordnung

Ausfertigungsdatum: 24.03.1897


§ 38 GBO

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.