(GBO)
Grundbuchordnung

Ausfertigungsdatum: 24.03.1897


§ 30 GBO

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.