(GBO)
Grundbuchordnung

Ausfertigungsdatum: 24.03.1897


§ 147 GBO

Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.