Geigenbauerausbildungsverordnung (GbAusV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

Ausfertigungsdatum: 16.07.2015


Anlage GbAusV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1293 - 1297)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Erstellen von Entwürfen
zur Gestaltung von
Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheiden
b)
musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen
c)
Anregungen sammeln und auswerten
d)
Mensuren festlegen
4
e)
Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen
f)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
g)
technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
h)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
2
2Messen, Prüfen, Anreißen
sowie Übertragen von Maßen und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen
b)
Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
c)
Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen
d)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e)
Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
6
3Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie
Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Einsatzes auswählen
b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
c)
Spezialwerkzeuge herstellen
d)
Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen
e)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
8
4Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern
von Hölzern und von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen
b)
Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
c)
Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern und Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
d)
Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen
e)
Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen und Bohren
12
5Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen
b)
konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch Fugen, herstellen
c)
Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
8
6Herstellen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen
b)
Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen und Schleifen, vorbehandeln
4
c)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden
d)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
e)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten
f)
Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
g)
Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
10
7Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Formen und Schablonen herstellen und anwenden
b)
Zargenkränze herstellen
c)
Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeichnen und aussägen
d)
Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßangabe hobeln und putzen
e)
Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeiten
f)
Randeinlagen herstellen und einlegen
g)
Schalllöcher positionieren und schneiden
h)
Bassbalken einpassen
i)
Korpusteile verleimen
22
8Herstellen von Hälsen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen
b)
Schnecken stechen und putzen
c)
Griffbretter und Sättel herstellen
16
9Zusammenbauen von
Hälsen und Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltechnik zurichten, einpassen und verleimen
b)
Griffbretter und Obersättel aufleimen
c)
Griffe und Halsfüße fertigstellen
8
10Spielfertigmachen von Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Wirbel einpassen
b)
Stimmstöcke setzen
c)
Stege aufschneiden
d)
Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
e)
Instrumente besaiten und stimmen
f)
Zubehörteile auswählen und anbringen
g)
Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und beseitigen
h)
Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig machen
16
11Prüfen von Klang und
Funktionsfähigkeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigenschaften prüfen
b)
Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung, einstellen
2
12Reparieren von
Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
b)
Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c)
Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Ausbuchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und Retusche durchführen
d)
historische Streichinstrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
e)
Oberflächen instand setzen
f)
Bögen behaaren
16
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen und den Zeitbedarf abschätzen
b)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
c)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen
d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
e)
ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden
f)
Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
3
g)
Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
h)
Material disponieren und den Zeitbedarf planen
i)
Liefertermine und -bedingungen beachten
j)
Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
2
6Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
b)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern und Datenschutz beachten
2
7Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Skizzen anfertigen und anwenden
b)
Zeichnungen und Schnitte anfertigen und Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
c)
technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
4
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden
b)
Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfen
c)
Zwischenkontrollen durchführen
3
d)
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e)
Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren und Qualitätskriterien anwenden
f)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigen
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3
9Kundenorientierung
und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
b)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
c)
produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
2
d)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
e)
Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
f)
Kundenkontakte auswerten
g)
Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
h)
Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
i)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen sowie Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
3