(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 
        
            - 1.
- 
                berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 
        Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
    
    
        (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten, 
- 2.
- 
                Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen, 
- 3.
- 
                Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten, 
- 4.
- 
                Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen, 
- 5.
- 
                Herstellen von Verbindungen, 
- 6.
- 
                Herstellen von Oberflächen, 
- 7.
- 
                Herstellen von Korpussen, 
- 8.
- 
                Herstellen von Hälsen, 
- 9.
- 
                Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen, 
- 10.
- 
                Spielfertigmachen von Streichinstrumenten, 
- 11.
- 
                Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie 
- 12.
- 
                Reparieren von Streichinstrumenten. 
        (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team, 
- 6.
- 
                betriebliche und technische Kommunikation, 
- 7.
- 
                Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen, 
- 8.
- 
                Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie 
- 9.
- 
                Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör.