Geigenbauerausbildungsverordnung (GbAusV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

Ausfertigungsdatum: 16.07.2015


§ 4 GbAusV Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten,
2.
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
3.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
4.
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,
5.
Herstellen von Verbindungen,
6.
Herstellen von Oberflächen,
7.
Herstellen von Korpussen,
8.
Herstellen von Hälsen,
9.
Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,
10.
Spielfertigmachen von Streichinstrumenten,
11.
Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie
12.
Reparieren von Streichinstrumenten.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team,
6.
betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
9.
Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör.