(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten,
- 2.
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Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
- 3.
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Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
- 4.
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Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,
- 5.
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Herstellen von Verbindungen,
- 6.
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Herstellen von Oberflächen,
- 7.
-
Herstellen von Korpussen,
- 8.
-
Herstellen von Hälsen,
- 9.
-
Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,
- 10.
-
Spielfertigmachen von Streichinstrumenten,
- 11.
-
Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie
- 12.
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Reparieren von Streichinstrumenten.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team,
- 6.
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betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
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Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
- 9.
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Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör.