Ausfertigungsdatum: 16.07.2015
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Herstellen eines weißen
spielfertigen Streichinstrumentes | mit 30 Prozent, |
Durchführen von Teilarbeiten | mit 30 Prozent, |
Planung und Konstruktion | mit 30 Prozent, |
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn