Geigenbauerausbildungsverordnung (GbAusV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

Ausfertigungsdatum: 16.07.2015


§ 11 GbAusV Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.