Geigenbauerausbildungsverordnung (GbAusV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

Ausfertigungsdatum: 16.07.2015


§ 1 GbAusV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Geigenbauers und der Geigenbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 47 „Geigenbauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.