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Anlage 1 >

Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung (GASV)
Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Ausfertigungsdatum: 08.01.2002


§ 3 GASV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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