Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung (GASV)
Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Ausfertigungsdatum: 08.01.2002


§ 1 GASV Weitere grundlegende Anforderungen

Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.